Konferenzordnung
Volltext der Konferenzordnung verfĂŒgbar hier.
PrĂ€sidenten-RundeBrĂŒssel, 16. Mai 2002
Art. 1
Grundlage
Die Konferenzordnung beruht auf dem Statut der Konferenz der EuropÀ-ischen Verfassungsgerichte vom 16./17. Mai 1999 in Warschau.
Art. 2
DurchfĂŒhrung von Kongressen
1. Die Konferenz der EuropÀischen Verfassungsgerichte organisiert in der Regel alle drei Jahre einen Kongress.
2. Der Kongress umfasst eine Eröffnungs- und eine Schlusssitzung sowie die Fachdiskussionen.
Art. 3
Landesberichte und Generalbericht
Die âPrĂ€sidenten-Rundeâ bestimmt anlĂ€sslich der Vorkonferenz die Fachthemen sowie die ModalitĂ€ten fĂŒr die Einreichung der Landesberichte und die Ausarbeitung eines Fragebogens sowie den oder die Generalberichterstatter.
Art. 4
Ablauf des Kongresses
1. Der Kongress beginnt mit einer feierlichen Eröffnungssitzung. Er endet mit einer besonderen Schlusssitzung.
2. Die âPrĂ€sidenten-Rundeâ bestimmt, ob die Fachdiskussionen im Kongressplenum und/oder in FachausschĂŒssen stattfinden.
3. Die âPrĂ€sidenten-Rundeâ bestimmt fĂŒr jede Fachdiskussion einen Vorsitzenden.
4. Die âPrĂ€sidenten-Rundeâ bestimmt fĂŒr jeden Kongress die technischen ModalitĂ€ten fĂŒr die EinfĂŒhrung in die einzelnen Themen durch den Berichterstatter sowie fĂŒr die Interventionen der Teilnehmer.
Art. 5
Beobachter und GĂ€ste
I. Als Beobachter können zugelassen werden:
1. Supranationale europÀische Gerichtshöfe;
2. EuropÀische Verfassungsgerichte und Àhnliche Institutionen innerhalb Europas, die vorerst weder den Status des Vollmitgliedes noch den Status des assoziierten Mitgliedes erwerben wollen;
3. Kommissionen und Institutionen des Europarates und der EuropÀ-ischen Gemeinschaften, die sich besonders mit der Verfassungs-gerichtsbarkeit befassen;
4. NichteuropÀische Verfassungsgerichte und Àhnliche Institutionen.
II. Als GÀste können zugelassen werden:
1. Die obersten Gerichte des Gastgeberlandes;
2. Andere europÀische und nichteuropÀische Gerichte;
3. Andere mit Fragen der Verfassungsgerichtsbarkeit befasste Institutionen;
4. Einzelpersonen.
III. Das ausrichtende Gericht beantragt anlÀsslich der Vorkonferenz, welche Beobachter und GÀste zum nÀchsten Kongress eingeladen werden sollen.
IV. An der âPrĂ€sidenten-Rundeâ am Vortag des Kongresses können weitere Beobachter und GĂ€ste zum Kongress zugelassen werden.
Art. 6
Mitwirkungsrechte der assoziierten Mitglieder
Den assoziierten Mitgliedern stehen folgende Teilnahme- und Mitwirkungsrechte zu:
1. Mitwirkung am Kongress;
2. Einreichung eines Landesberichts zu den jeweiligen Fachthemen;
3. Beteiligung an den Fachdiskussionen;
4. Einreichen von schriftlichen VorschlĂ€gen an die âPrĂ€sidenten-Rundeâ.
Art. 7
Mitwirkungsrechte der Beobachter und GĂ€ste
I. Den Beobachtern stehen folgende Teilnahme- und Mitwirkungsrechte zu:
1. Mitwirkung am Kongress;
2. Einreichung eines Berichts zu den jeweiligen Fachthemen;
3. Beteiligung an den Fachdiskussionen.
II. Den GĂ€sten stehen folgende Teilnahmerechte zu:
1. Teilnahme an den Sitzungen des Kongresses;
2. Ausnahmsweise kann ihnen vom Sitzungsvorsitzenden in den Fach-diskussionen das Wort erteilt werden.
Art. 8
Verzeichnis der Teilnehmer
Das ausrichtende Gericht stellt den Teilnehmern jeweils fĂŒr die Vorkonferenz und die Hauptkonferenz ein aktuelles Verzeichnis der stimm-berechtigen Vollmitglieder, der assoziierten Mitglieder, der Beobachter und GĂ€ste zu.
Art. 9
PrÀsidenten-Runden
1. Die âPrĂ€sidenten-Rundenâ finden in der Regel am Vortag des Kongresses sowie vor Abschluss des Kongresses statt.
2. In der Regel im ersten Jahr nach dem letzten Kongress findet eine Vorkonferenz fĂŒr die Vorbereitung des nĂ€chsten Kongresses statt.
3. Weitere âPrĂ€sidenten-Rundenâ können bei Bedarf einberufen werden.
4. ZirkulationsbeschlĂŒsse sind zulĂ€ssig.
Art. 10
Tagesordnung
1. Der schriftlichen Einladung zur Verhandlung der âPrĂ€sidenten-Rundeâ muss ein Entwurf der Tagesordnung beigefĂŒgt werden.
2. Die Tagesordnung wird am Anfang der Verhandlung genehmigt; in der Tagesordnung werden die Themen der Verhandlung im Einzelnen angefĂŒhrt (siehe Anlage).
3. Ăber die BeschlĂŒsse wird ein Protokoll verfasst.
4. Das Protokoll wird den Vollmitgliedern und den assoziierten Mitgliedern schriftlich zugestellt.
Art. 11
Kommissionen
Die âPrĂ€sidenten-Rundeâ kann Kommissionen einsetzen, die zu bestimmten Fragen einen Bericht erstatten, namentlich betreffend Aufnahme oder Ausschluss von Verfassungsgerichten oder Ă€hnlichen Institutionen oder betreffend organisatorische Fragen der Konferenz.
Art. 12
Sprachen
1. Offizielle Verhandlungssprachen am Kongress und in der âPrĂ€sidenten-Rundeâ mit SimultanĂŒbersetzung sind Französisch, Englisch, Deutsch, Russisch und gegebenenfalls eine weitere offizielle Sprache des ausrichtenden Gerichts.
2. Jedes Mitglied kann auf seine eigenen Kosten die SimultanĂŒbersetzung in eine andere Sprache verlangen. Das ausrichtende Gericht realisiert die zusĂ€tzliche SimultanĂŒbersetzung, soweit es technisch möglich ist, oder gibt die GrĂŒnde an, weshalb sie nicht realisierbar ist. Bei Schwierigkeiten infolge zu vieler Gesuche werden diese in der Reihenfolge des Beitritts der Mitglieder berĂŒcksichtigt.
3. In der âPrĂ€sidenten-Rundeâ kann beantragt werden, Dolmetscher zuzulassen, welche die Wortmeldungen einer Delegation auf deren Kosten konsekutiv in eine der offiziellen Verhandlungssprachen ĂŒbersetzen.
4. Der schriftliche Landesbericht wird in einer Landessprache des Mitglieds sowie in französischer oder englischer Sprache eingereicht.
5. Der Generalbericht wird in französischer und englischer Sprache verfasst.
6. Das ausrichtende Gericht kann den Generalbericht zusÀtzlich in einer eigenen Landessprache veröffentlichen.
Art. 13
Sitzordnung
1. In der âPrĂ€sidenten-Rundeâ und im Kongress nehmen die Vollmitglieder in der Regel in der Reihenfolge ihres Beitrittes als Vollmitglied Platz, bei gleichzeitigem Beitritt in alphabetischer Reihenfolge.
2. Am Kongress folgen in der Sitzordnung auf die Vollmitglieder die assoziierten Mitglieder, Beobachter und GĂ€ste. Unter sich gelten dabei die Regeln wie fĂŒr die Vollmitglieder analog.
3. Das ausrichtende Gericht kann fĂŒr einzelne Teilnehmer aus BilligkeitsgrĂŒnden eine andere Sitzordnung vorsehen.
Art. 14
Medien und Ăffentlichkeit
1. Die Medien (Presse, Radio, Fernsehen) sind zur Eröffnungs- und Schlusssitzung zugelassen. Die âPrĂ€sidenten-Rundeâ bestimmt, inwieweit diese beiden Sitzungen weiteren Personen geöffnet werden.
2. Die Fachdiskussionen sind nicht öffentlich.
3. Die âPrĂ€sidenten-Rundenâ sind nicht öffentlich.
Art. 15
Beitragspflicht der Vollmitglieder
1. Die Reise- und Hotelkosten werden von den Vollmitgliedern grundsÀtzlich selbst getragen.
2. Die anteilsmĂ€Ăig zu tragenden allgemeinen Kosten fĂŒr die Organisation des Kongresses umfassen gemÀà § 11 Ziff. 2 lit. a Statut:
1. Die Mietkosten;
2. Die Druckkosten;
3. Die Ăbersetzungskosten fĂŒr die schriftlichen Dokumente;
4. Die Dolmetscherkosten;
5. Die allgemeinen Verwaltungskosten;
6. Die lokalen Transportkosten.
3. Die âPrĂ€sidenten-Rundeâ beschlieĂt jeweils, ob und inwieweit auch die folgenden Ausgaben Bestandteil der allgemeinen Konferenzkosten gemÀà § 11 Ziff. 2 lit. a Statut sein sollen:
1. Die Kosten der Verpflegung;
2. Die Kosten eines allfÀlligen Ausfluges;
3. Die spezifischen Kosten fĂŒr die Bereitstellung einer besonderen Internetseite der Konferenz;
4. Die Kosten fĂŒr besondere SicherheitsmaĂnahmen.
4. Die âPrĂ€sidenten-Rundeâ entscheidet ferner, fĂŒr wie viele Mitglieder pro Delegation die Kosten auf das Konferenzbudget genommen werden.
Art. 16
Beitragspflicht der assoziierten Mitglieder und Beobachter
1. Die Reise- und Hotelkosten werden von den assoziierten Mitgliedern und Beobachtern selbst getragen.
2. FĂŒr assoziierte Mitglieder und Beobachter kann pro Teilnehmer eine TeilnahmegebĂŒhr festgesetzt werden. Die TeilnahmegebĂŒhr enthĂ€lt die Kosten fĂŒr die Verpflegung, einen allfĂ€lligen allgemeinen Ausflug sowie eine pauschale und reduzierte BeteiligungsgebĂŒhr an den allgemeinen Konferenzkosten gemÀà § 11 Ziff. 2 lit. a Statut.
3. Die Kosten der Spezialprogramme werden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Die Höhe der TeilnahmegebĂŒhr wird auf Antrag des ausrichtenden Gerichts beschlossen.
Art. 17
Beitragspflicht der GĂ€ste
1. GĂ€ste tragen die Reise- und Hotelkosten in der Regel selbst.
2. GĂ€ste beteiligen sich nicht an den allgemeinen Konferenzkosten gemÀà § 11 Ziff. 2 lit. a Statut und bezahlen fĂŒr Verpflegung und einen allfĂ€lligen allgemeinen Ausflug keinen Beitrag.
3. Die Kosten der Spezialprogramme werden den GĂ€sten in der Regel in Rechnung gestellt.
4. Das Recht des Gastlandes, die den GĂ€sten verbleibenden Kosten ganz oder teilweise selbst zu ĂŒbernehmen, bleibt von dieser Regelung unberĂŒhrt.
5. Die âPrĂ€sidenten-Rundeâ kann ĂŒberdies beschlieĂen, diese Kosten ganz oder teilweise ĂŒber die allgemeinen Konferenzkosten zu tragen.
Art. 18
Inkrafttreten
1. Die Konferenzordnung tritt mit der Verabschiedung durch die âPrĂ€sidenten-Rundeâ in Kraft.
2. Sie wird in französischer, englischer, deutscher und russischer Sprache ausgefertigt.
3. In ZweifelsfÀllen geht die französische Fassung vor.