Die Konferenz der EuropÀischen Verfassungsgerichte

bemĂŒht sich um die Förderung der UnabhĂ€ngigkeit von Verfassungsgerichten als essentieller Bestandteil zur Wahrung und Durchsetzung von Demokratie und Rechtsstaat, bei besonderer BerĂŒcksichtigung des Schutzes der Menschenrechte

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Liebe Besucher,

Die Konferenz der EuropĂ€ischen Verfassungsgerichte (CECC) ist eine internationale Assoziation fĂŒr justizielle Zusammenarbeit, die europĂ€ische Verfassungsgerichte oder Ă€hnliche justizielle Institutionen zusammenbringt, die eine Beurteilung der Verfassungsgerichtsbarkeit durchfĂŒhren. Alle drei Jahre organisiert das vorsitzende Verfassungsgericht einen paneuropĂ€ischen Kongress, um grundlegende doktrinĂ€re und konzeptionelle Fragen zu erörtern. Die PrĂ€sidentin oder der PrĂ€sident des Gerichts, das den nĂ€chsten Kongress ausrichtet, fĂŒhrt den Vorsitz der PrĂ€sidenten-Runde, die das Entscheidungs- und Exekutivorgan der CECC ist und mindestens eine Sitzung zwischen den Kongressterminen, in der Regel am Tag vor der Eröffnung des Kongresses abhĂ€lt.

Diese Website, die vom StĂ€ndigen BĂŒro der CECC verwaltet wird, stellt umfassende Informationen ĂŒber die aktuellen AktivitĂ€ten der CECC zur VerfĂŒgung. Sie dokumentiert vergangene Kongresse und Sitzungen der PrĂ€sidenten-Runde. Sie dient nicht nur zu Informationszwecken, sondern auch als institutionelles GedĂ€chtnis.

In Anbetracht der umfangreichen Mitgliedschaft in der CECC, die Verfassungsgerichte und vergleichbare Institutionen aus der ĂŒberwiegenden Mehrheit der europĂ€ischen LĂ€nder umfasst, sind diese Seiten ein Portal zum EuropĂ€ischen Verfassungsgerichtswesen. Zögern Sie nicht, einzutreten und zu stöbern. Sie sind herzlich willkommen.

about

Geschichtlicher Hintergrund

Auf Initiative der PrĂ€sidenten der Verfassungsgerichte von Deutschland, Österreich, Italien und der ehemaligen Föderativen Republik Jugoslawien fand 1972 die erste Konferenz in Dubrovnik statt. Im Wesentlichen sollte damit – in einem allgemeinen, das heißt europĂ€ischen Kontext –unter gebĂŒhrender Beachtung des Prinzips der richterlichen UnabhĂ€ngigkeit die Grundlage fĂŒr einen regelmĂ€ĂŸigen Erfahrungsaustausch ĂŒber die Arbeitsweise und Verfassungsrechtsprechung geschaffen werden. 
Trotz des Fehlens eines formellen Statuts fanden regelmĂ€ĂŸig Treffen unter der Bezeichnung „Konferenz der EuropĂ€ischen Verfassungsgerichte“ statt. Sie wurden von den Verfassungsgerichten, die gerade beigetreten waren, ausgerichtet.

Die vielen organisatorischen, aber auch technischen Fragen, die sich aufgrund der gestiegenen Teilnehmeranzahl stellten, erforderten immer dringender die Schaffung eines formalen Rahmens und verbindlicher Regelungen, um die Zielsetzung der Konferenz sicherzustellen. Sie sind derzeit im Statut, beschlossen auf der XI. Konferenz in Warschau (1999) und in der Konferenzordnung, beschlossen in BrĂŒssel (2002), festgelegt.

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1972

Jahr der GrĂŒndung der CECC

40

Anzahl der Mitgliedsverfassungsgerichte

2025

Jahr der nÀchsten Sitzung der PrÀsidenten-Runde

2027

Jahr des nÀchsten CECC-Kongresses

Mitglieder

Germany

Bundesverfassungsgericht

Austria

Verfassungsgerichtshof Österreichs

Italy

Verfassungsgericht Italiens

Switzerland

Schweizerisches Bundesgericht

Spain

Verfassungsgericht Spaniens

Portuguese

Verfassungsgericht Portugals

France

Verfassungsrat Frankreichs

Turkey

Verfassungsgericht der TĂŒrkei

Belgium

Verfassungsgericht Belgiens

Poland

Verfassungsgericht Polens

Hungary

Verfassungsgericht Ungarns

Cyprus

Oberster Gerichtshof Zyperns

Croatia

Verfassungsgericht Kroatiens

Romania

Verfassungsgericht RumÀniens

Slovenia

Verfassungsgericht Sloweniens

Andorra

Verfassungsgericht Andorras

Bulgaria

Verfassungsgericht Bulgariens

Liechtenstein

Staatsgerichtshof Liechtensteins

Lithuania

Verfassungsgericht Litauens

North Macedonia

Verfassungsgericht Mazedoniens

Malta

Verfassungsgericht Maltas

Slovak Republic

Verfassungsgericht der Slowakei

Czech Republic

Verfassungsgericht der Tschechischen Republik

Albania

Verfassungsgericht Albaniens

Armenia

Verfassungsgericht Armeniens

Azerbaijan

Verfassungsgericht Aserbaidschans

Bosnia and Herzegovina

Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina

Georgia

Verfassungsgericht Georgiens

Latvia

Verfassungsgericht Lettlands

Luxembourg

Verfassungsgericht von Luxemburg

Moldova

Verfassungsgericht der Republik Moldau

Ukraine

Verfassungsgericht der Ukraine

Estonia

Oberster Gerichtshof Estlands

Ireland

Oberster Gerichtshof Irlands

Norway

Oberster Gerichtshof Norwegens

Denmark

Oberster Gerichtshof DĂ€nemarks

Montenegro

Verfassungsgericht Montenegros

Serbia

Verfassungsgericht Serbiens

Monaco

Oberster Gerichtshof Monacos

Netherlands

Oberster Gerichtshof der Niederlande