Statut
Volltext des Statutes verfĂŒgbar hier.
A. PrÀambel
Die PrĂ€sidenten europĂ€ischer Verfassungsgerichte und Ă€hnlicher mit der Wahrung der VerfassungsmĂ€Ăigkeit betrauter europĂ€ischer Institutionen erklĂ€ren im Bestreben, Erfahrungen ĂŒber die Verfassungspraxis und Verfassungsrechtsprechung in einem gesamteuropĂ€ischen Kontext untereinander auszutauschen und zwischen diesen Gerichten und Institutionen einen regelmĂ€Ăigen Kontakt zu pflegen, die Absicht, unter voller Wahrung der richterlichen UnabhĂ€ngigkeit und in gegenseitiger Achtung, wie bisher regelmĂ€Ăig Fachkonferenzen zu veranstalten.
B. Statutenbestimmungen
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name
Die Konferenz fĂŒhrt den Namen „Konferenz der EuropĂ€ischen Verfassungsgerichte“.
§ 2 Rechtsnatur
Die Konferenz beruht auf der gemeinsamen AbsichtserklĂ€rung von PrĂ€sidenten europĂ€ischer Verfassungsgerichte und Ă€hnlicher Institutionen. Sie entfaltet keine rechtsverbindlichen AuĂenwirkungen.
§ 3 Ziele
Die Konferenz veranstaltet in regelmĂ€Ăigen ZeitabstĂ€nden einen Kongress. Sie fördert die Information ĂŒber die Arbeitsweise und Verfassungsrechtsprechung der Mitgliedergerichte, verbunden mit einem Gedankenaustausch ĂŒber institutionelle, strukturelle und materielle Fragen aus den Bereichen der Staats- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Konferenz bemĂŒht sich ferner um die Förderung der UnabhĂ€ngigkeit von Verfassungsgerichten als essentieller Bestandteil zur Wahrung und Durchsetzung von Demokratie und Rechtsstaat, bei besonderer BerĂŒcksichtigung des Schutzes der Menschenrechte, und unterstĂŒtzt die Kontaktpflege unter den europĂ€ischen Verfassungsgerichten und vergleichbaren Institutionen.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft untergliedert sich in
1. Vollmitglieder:
Vollmitglieder haben in allen die Konferenz berĂŒhrenden Fragen ein volles Mitwirkungsrecht. Sie beteiligen sich nach MaĂgabe des Statuts und der Konferenzordnung zu gleichen Teilen an den Kosten der Organisation und DurchfĂŒhrung des Kongresses.
2. Assoziierte Mitglieder:
Assoziierten Mitgliedern steht ein allgemeines Vorschlagsrecht, ein Recht auf Mitwirkung am Kongress und das Recht zur Erstellung und Einreichung eines nationalen Berichts zu den jeweiligen Fachthemen des Kongresses zu.
Assoziierte Mitglieder trifft keine generelle Kostenmittragungspflicht.
Das NĂ€here regelt die Konferenzordnung.
§ 5 Beobachter / GÀste
Die Konferenz kann zu ihren Veranstaltungen Beobachter und GĂ€ste zulassen.
Das NĂ€here regelt die Konferenzordnung.
II. Abschnitt: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. a) Den Status eines Vollmitglieds können nur Verfassungsgerichte und Ă€hnliche Institutionen innerhalb Europas erhalten, denen eine verfassungsgerichtliche ZustĂ€ndigkeit, insbesondere im Bereich der Normenkontrolle, zusteht, die ihre gerichtliche TĂ€tigkeit in richterlicher UnabhĂ€ngigkeit aufgenommen haben und ausĂŒben, sich demokratisch-rechtsstaatlichen GrundsĂ€tzen und dem allgemeinen Schutz der Menschenrechte verpflichtet wissen. Hierbei ist auf die bisherige Praxis der Konferenz und des Europarates Bedacht zu nehmen.
b) Der Erwerb des Status eines assoziierten Mitglieds steht europĂ€ischen Verfassungsgerichten und Ă€hnlichen Institutionen offen, die eine Vollmitgliedschaft entweder von sich aus nicht anstreben oder bei denen Aufnahmekriterien fĂŒr den Erwerb des Status eines Vollmitglieds (bislang) nicht vorliegen.
2. Aus jedem Land kann nur einer Institution der Status eines Vollmitglieds oder assoziierten Mitglieds zuerkannt werden.
3. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Konferenz besteht nicht.
4. Der Antrag um Aufnahme in die Konferenz ist bei der „PrĂ€sidenten-Runde“ schriftlich zu stellen und beim Vorsitzenden der „PrĂ€sidenten-Runde“ einzureichen.
5. Dem Antrag sollen möglichst folgende Unterlagen beigefĂŒgt werden:
a) Rechtliche Grundlagen ĂŒber die Errichtung und die Zusammensetzung der antragstellenden Institution sowie ĂŒber die Berufung und den Status der Richter;
b) Art und Umfang der Rechtsprechungskompetenzen;
c) Nachweis ĂŒber die tatsĂ€chlich praktizierte RechtsprechungstĂ€tigkeit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus der Konferenz jederzeit erklÀren.
Die AustrittserklÀrung bedarf der Schriftform.
2. Bei grundloser NichterfĂŒllung der gemeinsamen finanziellen Mittragungspflicht oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes, der eine loyale und kooperative Zusammenarbeit zwischen der Konferenz und einem Mitglied nicht mehr erwarten lĂ€sst, kann dieses Mitglied seiner Mitgliedschaft fĂŒr verlustig erklĂ€rt oder suspendiert werden.
Eine Suspendierung wegen NichterfĂŒllung der finanziellen Verpflichtungen dauert grundsĂ€tzlich solange, bis das Mitglied seine Verpflichtungen erfĂŒllt.
III. Abschnitt: Organe
§ 8 Organe
Die Konferenz stĂŒtzt sich auf folgende Organe:
1. Die PrÀsidenten-Runde;
2. Den Kongress.
§ 9 PrÀsidenten-Runde
1. Zusammensetzung:
Die „PrĂ€sidenten-Runde“ besteht aus den PrĂ€sidenten der Gerichtshöfe und Institutionen mit dem Status der Vollmitgliedschaft. Die PrĂ€sidenten werden vom GeneralsekretĂ€r oder gegebenenfalls von einem Mitglied oder einem ermĂ€chtigten Mitarbeiter ihres Gerichts begleitet.
2. ZustÀndigkeiten:
Die „PrĂ€sidenten-Runde“ ist das zentrale Initiativ- und Beschlussorgan und fĂŒr folgende Angelegenheiten zustĂ€ndig:
a) Aufnahme, Suspendierung und Ausschluss von Mitgliedern;
b) Zulassung und Ausschluss von Beobachtern und GĂ€sten;
c) Festlegung von Zeit und Ort der in regelmĂ€Ăigen AbstĂ€nden stattfindenden Kongresse; Bestimmung der Fachthemen und Auswahl der Konferenzsprachen;
d) Genehmigung des Konferenzbudgets;
e) Festsetzung der GebĂŒhren fĂŒr die Teilnahme am Kongress;
f) Entscheidung ĂŒber finanzielle Zuwendungen durch Dritte;
g) Verabschiedung eines Abschlusskommuniqués des Kongresses;
h) Erlass einer Konferenzordnung;
i) Ănderung des Statuts;
j) Auflösung der Konferenz.
3. Vorsitz:
In der „PrĂ€sidenten-Runde“ fĂŒhrt jeweils der PrĂ€sident des den nĂ€chsten Kongress ausrichtenden Gerichtshofes den Vorsitz.
Bei Behandlung einer Angelegenheit ohne direkten Bezug zur Vorbereitung des nĂ€chsten Kongresses kann die „PrĂ€sidenten-Runde“ aus ihrer Mitte auch einen anderen PrĂ€sidenten zum Vorsitzenden bestimmen.
4. Zusammentritt:
Die „PrĂ€sidenten-Runde“ tritt möglichst einmal zwischen den Kongressterminen sowie grundsĂ€tzlich am Vortage des bevorstehenden Kongresses zusammen.
Mit der schriftlichen Einladung ist gleichzeitig der Beratungsgegenstand (Tagesordnung) mitzuteilen.
5. Tagungsort:
Tagungsort fĂŒr die ZusammenkĂŒnfte der „PrĂ€sidenten-Runde“ ist regelmĂ€Ăig der Sitz des fĂŒr die Vorbereitung des nĂ€chsten Kongresses zustĂ€ndigen Gerichtshofs. Die „PrĂ€sidenten-Runde“ kann im Einzelfall einen anderen Tagungsort bestimmen.
6. BeschlussfÀhigkeit:
a) Die „PrĂ€sidenten-Runde“ ist beschlussfĂ€hig, wenn mindestens die HĂ€lfte ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend oder vertreten ist.
b) Ein PrÀsident kann sich in der Sitzung und bei der Abstimmung durch ein anderes richterliches Mitglied oder den GeneralsekretÀr oder einen ermÀchtigten Mitarbeiter seines Gerichtshofs vertreten lassen.
7. Abstimmungsregeln:
a) Zu einer wirksamen Beschlussfassung in der „PrĂ€sidenten-Runde“ bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
b) Bei der Ermittlung der Mehrheit zÀhlen Stimmenthaltungen als Ablehnung.
c) Jedem Mitglied steht nur eine Stimme zu.
§ 10 Kongress
Zusammensetzung:
Am Kongress nehmen teil die Vollmitglieder, die assoziierten Mitglieder, sowie die Beobachter und GĂ€ste.
Das NĂ€here regelt die Konferenzordnung.
IV. Abschnitt: Finanzierung
§ 11 Finanzierungs-konzept
1. Allgemeine Kostentragungsregelung:
Die Konferenz finanziert sich in erster Linie durch Entrichtung anteilig gleicher KostenbeitrÀge der Vollmitglieder.
LĂ€nderinterne Vorschriften und Regelungen des innerstaatlichen Finanz- und Haushaltsrechts bleiben unberĂŒhrt.
2. Sonstige Kosten und Finanzierung:
a) Von den Vollmitgliedern anteilig zu tragen sind die Kosten fĂŒr die Organisation des Kongresses (insbesondere Miet-, Druck-, Ăbersetzungs-, Dolmetscher-, allgemeine Verwaltungs- und lokale Transportkosten sowohl fĂŒr das Vorbereitungstreffen als auch den Kongress).
b) Die „PrĂ€sidenten-Runde“ kann fĂŒr assoziierte Mitglieder und Beobachter die Entrichtung einer besonderen GebĂŒhr fĂŒr die Organisation des Kongresses festsetzen. Deren Höhe soll unter BerĂŒcksichtigung der bestehenden anteiligen Kostenmittragungspflicht der Vollmitglieder dem finanziellen Kostenaufwand fĂŒr die Leistungen Rechnung tragen, die von der Konferenz zugunsten der assoziierten Mitglieder und Beobachter erbracht werden.
c) Das NĂ€here regelt die Konferenzordnung.
d) Die Annahme finanzieller Zuwendungen jeder Art von dritter Seite bedarf der Einwilligung der „PrĂ€sidenten-Runde“.
3. Konferenzbudget:
Das organisierende Gericht erstellt â möglichst bis spĂ€testens 1 Jahr vor dem Beginn des Kongresses â ein Budget, das der Genehmigung durch die „PrĂ€sidenten-Runde“ bedarf.
4. Schlussabrechnung:
Die endgĂŒltige Kostenstellung erfolgt auf der Grundlage einer vom organisierenden Gericht nach Beendigung des Kongresses zu erstellenden Schlussabrechnung.
§ 12 Schlusskommuniqué
und Ăffentlichkeit
1. Die „PrĂ€sidenten-Runde“ kann zum Ende des Kongresses ein AbschlusskommuniquĂ© verabschieden, das die im Kongress reprĂ€sentierten Verfassungsgerichtshöfe und Institutionen erwĂ€hnt und den Verlauf der Konferenz und die wesentlichen Ergebnisse der Fachdiskussion enthalten sollte.
2. Die Fachdiskussion ist nicht öffentlich.
3. Der Vorsitzende der Konferenz gibt gegebenenfalls unter Teilnahme weiterer Mitglieder aus der „PrĂ€sidenten-Runde“ in einer abschlieĂenden Pressekonferenz das AbschlusskommuniquĂ© bekannt und erteilt den Vertretern der Medien (Presse, Hörfunk, Fernsehen) weitere AuskĂŒnfte.
§ 13 Sekretariat
Das Sekretariat der Konferenz befindet sich beim Gericht, welches den nÀchsten Kongress organisiert.
V. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
Das vorliegende Statut tritt mit der Verabschiedung durch die versammelten PrÀsidenten in Kraft.
Es wird in französischer, englischer, deutscher und russischer Sprache ausgefertigt.
In ZweifelsfÀllen geht die französische Version vor.